Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Film-u.Tonstudio Gürtler,  Illerkirchberg

Stand 01. 08. 2000



1. Geltungsbereich

Für die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber  und

Film- u. Tonstudio Gürtler (nachfolgend nur noch "Gürtler" genannt)

gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Falls keine bestimmte Bindungsdauer  zugesichert wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Aufträge  gelten als bindend erteilt, wenn eine schriftliche Bestätigung des Angebotes  oder eine mündliche Bestellung vorliegt. Sofern keine vertragliche und ausdrückliche Preisvereinbarung erfolgt, gelten die Preise der derzeit gültigen  Preisliste, deren Kenntnis der Auftraggeber mit seiner Bestellung bestätigt.  Gürtler behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen  oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich Gürtler vor, Bestellungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen.

3. Preis

Die Preise verstehen sich netto ab Illerkirchberg zuzüglich Mehrwertsteuer. Fracht, Versicherung, Zoll usw. werden  gesondert in Rechnung gestellt sofern sie nicht Teil des Angebots sind. Für die Berechnung gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Die in der Preisliste aufgeführten Preisstaffeln beziehen sich nur auf den jeweiligen Einzelauftrag.

4. Zahlungen - Zahlungsverzug

Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers wird der offenstehende Betrag ab Fälligkeit der Rechnung verzinst. Der Verzug tritt ohne  weitere Benachrichtigung 1 Monat nach Rechnungsdatum ein.

5. Liefertermine

Gürtler ist bemüht, die vom Auftraggeber gewünschten Termine bestmöglich einzuhalten.

Voraussetzungen sind:

-  Einhaltung der Zahlungsvereinbarung

- ungestörter Arbeitsablauf

-  rechtzeitiges Vorlegen der Ausgangsmaterialien, Kopierfreigaben oder sonstige Angaben des
   Auftraggebers

- pünktliche und lückenlose Anlieferung der  Ausgangsmaterialien.

Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn  das an Gürtler übergebene Ausgangsmaterial mangelhaft ist oder der Arbeitsablauf  durch höhere Gewalt, Streiks oder von Gürtler nicht verschuldete Umstände gestört wird. Gürtler ist berechtigt, für die Erfüllung des Auftrages Dritte zu  beauftragen (Subunternehmer).

6. Versand

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung von Waren, Werken und Materialien geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem vorgenannte Gegenstände die  Geschäftsräume des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers verlassen. Auch bei frachtfreier Lieferung oder Versand mit werkseigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Auftraggebers nicht unmittelbar nach Fertigstellung, so trägt der Auftraggeber die Gefahr vom Zeitpunkt der Fertigstellung an.

7. Gewährleistung des  Auftraggebers

Durch die Übergabe des Ausgangsmaterials und Erteilung des Auftrages an Gürtler versichert der Auftraggeber, daß er sämtliche Rechte  insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte besitzt. Besitzt er diese nicht,  ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer zu erklären.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, daß durch die auftragsgegenständlichen Leistungen  keine gesetzlichen oder behördlichen Verbote oder Beschränkungen verletzt  werden.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Gürtler von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und Gürtler den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzung der Hinweispflicht dieser entsteht. Er hat auf Verlangen Gürtler den Nachweis seiner vorbezeichneten Urheber- und Leistungsschutzrechte nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist Gürtler zur  Leistungsverweigerung berechtigt. Die anfallenden GEMA-Gebühren hat allein der Auftraggeber zu tragen. Ihm ist bekannt, daß der Auftragnehmer zur GEMA-Meldung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt.

8. Sicherungsrechte

Bis zur vollen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel  bleiben alle gelieferten Waren Eigentum von Gürtler (Vorbehaltsware).

Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert, so tritt der  Käufer hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den  Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware be- oder verarbeitet  ist.

Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im  ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb be- und verarbeiten. Diese Befugnis und die  Befugnis des Weiterverkaufs endet aber mit der Zahlungseinstellung des Käufers  oder wenn über dessen Vermögen die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird, bei Beantragung  eines außergerichtlichen Vergleichs, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung.

Mit der Be- oder Verarbeitung der  Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich  ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Be- oder Verarbeitung auf  den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren  unentgeltlicher Verwahrer.

Soweit die Vorbehaltsware mit anderen dem  Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das  Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer  gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

Dieses gilt auch,  sofern der Verkäufer mit anderen Lieferanten einen gleichartigen  Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.

Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer und ist gleichzeitig berechtigt, diese für Rechnung des Verkäufers  bzw. nur mit Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes an Dritte zu veräußern.

Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des  Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so  tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen  Falle, das heißt beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten  steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis  des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Nach einem Widerruf endet diese Befugnis und danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto  anzusammeln.

Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind unverzüglich  anzuzeigen.

9. Mängelrügen

Mängelrügen oder sonstige  Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich unter gleichzeitiger Übersendung der beanstandeten Gegenstände erfolgen.

Gelten die Bestimmungen über Handelsgeschäfte, so gilt eine Frist von 8 Tagen nach  Erhalt der Ware.Gürtler ist verpflichtet, nur bei rechtzeitigen und berechtigten  Mängelrügen im Rahmen der technischen Möglichkeiten Nachbesserungen vorzunehmen  oder Ersatz zu leisten.Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages.

10. Haftung /  Versicherung

Alle an Gürtler übergebenen Materialien und Gegenstände  werden von Gürtler nicht versichert. Es ist Sache des Auftraggebers, die an  Gürtler übergebenen Gegenstände und Materialien ausreichend zu versichern.  Sollte bei der Bearbeitung das an Gürtler überlassene Ausgangsmaterial durch  Stromausfall, technischen Schaden oder sonstige nicht grob fahrlässige Umstände  beschädigt werden, ist Gürtler nur zum Ersatz des Rohmaterials  verpflichtet.

11. Datenspeicherung

Gemäß  § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der  geschäftlichen Abwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß  § 33  BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiter geleitet.

12.  Erfüllungsort - Gerichtsstand für Vollkaufleute

Erfüllungsort und  Gerichtsstand ist Ulm. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden.